Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft teilt mit, dass das Amtsgericht Schweinfurt im Verfahren des Aktionärs B. Braun Melsungen AG ("B. Braun") gegen die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hinsichtlich der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung den Antrag von B. Braun auf gerichtliche Bestimmung eines Versammlungsleiters zurückgewiesen hat. B. Braun hatte zusätzlich zu dem durch das Gericht bereits zuvor zurückgewiesenen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung einen isolierten Antrag auf gerichtliche Bestimmung des Versammlungsleiters weiterverfolgt.
Weiter ist der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft am 19. Mai 2020 zusätzlich zu dem der Gesellschaft am 14. Mai 2020 zugegangenen ersten Ergänzungsverlangen, das der Vorstand bereits zuvor als unzulässig zurückgewiesen hatte (Ad hoc-Mitteilungen vom 14. und 16. Mai 2020), ein weiteres Verlangen von B. Braun auf Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020 zugegangen. Gegenstand des weiteren Ergänzungsverlangens ist die Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ("Asklepios"). Der Vorstand hat auch das Ergänzungsverlangen vom 19. Mai 2020 sorgfältig geprüft und als unzulässig zurückgewiesen, wird jedoch im Zuge der außerordentlichen Hauptversammlung auf die von B. Braun aufgeworfenen Fragen eingehen.
Ferner hat B. Braun am 19. Mai 2020 beim Amtsgericht Schweinfurt eine gerichtliche Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020 um die in dem vom Vorstand zurückgewiesenen Ergänzungsverlangen vom 13. Mai 2020 enthaltenen Tagesordnungspunkte, einschließlich des Tagesordnungspunkts Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2019, beantragt.
Ebenfalls am 19. Mai 2020 ist der Gesellschaft ein Antrag von B. Braun betreffend eine Beschlussfassung der Hauptversammlung am 3. Juni 2020 über die Verwendung des Bilanzgewinns 2019 zugegangen.
Gemäß dem Antrag von B. Braun soll von dem Bilanzgewinn in Höhe von 203.529.952,42 Euro ein Betrag von 33.469.235,00 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 0,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet und der verbleibende Betrag von 170.060.717,42 Euro auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Da der Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020 zurückgewiesen hat, wird der Antrag von B. Braun über die Verwendung des Bilanzgewinns vom 19. Mai 2020 nur dann Gegenstand einer Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung, wenn das Amtsgericht Schweinfurt dem Ermächtigungsantrag stattgibt und B. Braun die Ergänzung der Tagesordnung entsprechend bekannt macht. Die vom Vorstand bekannt gemachte Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020 sieht eine Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht vor.
Der Aktionär Asklepios hat ebenfalls mit Schreiben vom 19. Mai 2020 beantragt, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung im Falle einer gerichtlichen Ermächtigung von B. Braun zur Ergänzung der Tagesordnung entsprechende Gegenanträge auf Vertagung der von B. Braun geforderten Tagesordnungspunkte bis zur ordentlichen Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt werden.
Mehr Informationen können der veröffentlichten Stellungnahme unter www.rhoen-klinikum-ag.com/uebernahmeangebot entnommen werden.
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